Zum Inhalt springen

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organe
(a) Der Verein führt den Namen „Rosenkinder“ – Fördergemeinschaft für Kinder in Sri Lanka.
(b) Sitz des Vereins ist Uetersen.
(c) Der Verein beabsichtigt die Eintragung ins Vereinsregister und führt dann den Zusatz e.V.
(d) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
(e) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(c) Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Jahr übertragen. Zur Sicherung einer kontinuierlichen Förderung der Vorhaben können zweckgebundene Rücklagen angespart werden.
(d) Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist:
(a) die „Hilfe zur Selbsthilfe“ für Kinder aus minderbemittelten Familien und für Waisen in Sri Lanka. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
– Finanzierung oder finanzielle Beihilfen für den Schulbesuch wie z. B. Schulgeld, Lehrmittel, Schuluniformen, Schulverpflegung, evtl. Förderunterricht, Fahrgelder und evtl. kleine Rücklagen für weitergehende Maßnahmen,
– Hilfe zur Selbsthilfe durch Beschaffung von Studien- und Ausbildungsplätzen
– Unterstützung von Waisen bei der Integration nach Verlassen der Betreuungsstätten.
(b) allgemeine humanitäre Hilfe in besonderen Einzelfällen

§ 4 Mitgliedschaft
(a) Der Verein besteht aus:
1) fördernden Mitgliedern
2) fördernde Unternehmen als Sponsoren
3) Durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind nicht verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten.
(b) Als Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft im Verein muss beantragt werden, dies kann auch auf elektronischem Weg (z.B.: per eMail) geschehen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
(c) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied oder der Sponsor die Satzung in der jeweiligen Fassung an. Diese verpflichten sich, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag für das Jahr des Eintritts sofort bzw. für die Folgejahre bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1) den Tod eines Mitglieds
2) den Austritt des Mitglieds
3) Ausschluss eines Mitglieds
(b) Die Kündigung der aktiven Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 6 Beiträge
(a) Zur Verwirklichung der in § 2 festgeschriebenen Zweck und Ziele werden ein jährlicher Mindestmitgliedsbeitrag bzw. höhere freiwillige Sonderbeiträge von den Mitgliedern erhoben.
(b) Die Höhe der Beiträge bzw. auch Änderungen in der Art der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(c) Die Höhe von Beiträgen von fördernden Unternehmen wird zwischen den Unternehmen und dem Vorstand vereinbart.
(d) Sonstige Zuwendungen aus Veranstaltungen des Vereins oder zu Gunsten des Vereines sind möglich, soweit sie mit dem Zweck des Vereins vereinbar sind.
§ 7 Der Vorstand
(a) Der Vorstand besteht aus:
1) dem/der Vorsitzenden,
2) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3) dem/der Schriftführer/Schriftführerin,
4) dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin.
(b) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in leiten die Vereinsgeschäfte und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln gemäß §26 BGB vertreten.
(c) Der/die Schatzmeister/in ist nur im Bezug auf die Finanz- und Steuerfragen (Mitgliedsverwaltung, Bank- und Finanzamtsabwicklung) im Innen- und Aussenverhältnis vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
(d) Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen als ständige oder vorübergehende Teilnehmer an den Vorstandssitzungen benennen. Diese haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes.
(f) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßgen Vorstandssitzungen, die in der Regel von dem/der Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Bei Verhinderung oder Abwesenheit des/der Vorsitzenden kann dieser dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Vollmacht erteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt.
(d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(e) Wird durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die vorgeschriebene Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, so kann der Vorstand ein Mitglied benennen, das die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung übernimmt.

§ 8 Mitgliederversammlung
(a) Alljährlich hat eine Versammlung aller aktiven, stimmberechtigten Mitglieder (Mitgliedervollversammlung) stattzufinden. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Die Vollversammlung entlastet den Vorstand und bestimmt ihn gegebenenfalls neu mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Mitglieder und fördernden Unternehmen haben jeweils eine Stimme. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder vorgenommen werden. Die Einladungen zu den Mitgliedervollversammlungen wird allen Mitgliedern und fördernden Unternehmen zugesandt.
(b) Spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung sind die Einladungen zu verschicken. Die Einladung enthält die Tagesordnung der Versammlung und einen schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands.
(c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter/in oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Über jede Sitzung wird vom Schriftführer/in ein Protokoll angefertigt, beim Vorstand verwahrt und ist dort einsehbar.
(d) Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Der Schatzmeister legt im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ab. Der Kassenprüfer bestätigt die Prüfungshandlungen hierüber.

§ 9 Auflösung des Vereins
(a) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitees für UNICEF e.V. in Köln.
(b) Die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Auf eine entsprechende Beschlussfassung zur Auflösung ist bei der Einladung hinzuweisen.

§ 10 Gültigkeit
(a) Diese Satzung tritt mit der konstituierenden Sitzung am 08.08.06 in Kraft und endet mit der Auflösung des Vereins nach § 9.
(b) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.08.06 beschlossen.
(c) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg als gemeinnützige Einrichtung eingetragen und durch vorl. Bescheid des Finanzamtes Itzehoe als besonders förderungswürdig anerkannt.
(d) Satzungsänderungen, die sich durch formale Vorgaben des Vereinsregisters oder des Finanzamtes ergeben können durch den Vorstand ohne Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden.
(e) Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsorenbeiträge sind von der Steuer abzugsfähig

Stand der Satzung: 08.08.06